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381.18 CH-SG

Art. 13 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Information

III. Aufsicht
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Art. 13 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Information

1. Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept und über die interne und behördliche Aufsicht.

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