381.18
CH-SG
Art. 13 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Information
III. Aufsicht
Art. 13 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Information
1. Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept und über die interne und behördliche Aufsicht.