381.18
CH-SG
Art. 12 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - c) Massnahmen
III. Aufsicht
Art. 12 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · c) Massnahmen
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung
a)* verfügt die Behebung von Mängeln. Vorbehalten sind der Entzug der Betriebsbewilligung und die sofortige Schliessung des Betriebs nach Art. 5 dieses Erlasses;
b)* ...
c) informiert Betagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der Betreuten gefährdet erscheint;
d)* ...