Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.18 CH-SG

Art. 12 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - c) Massnahmen

III. Aufsicht
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Art. 12 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · c) Massnahmen

1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung

a)* verfügt die Behebung von Mängeln. Vorbehalten sind der Entzug der Betriebsbewilligung und die sofortige Schliessung des Betriebs nach Art. 5 dieses Erlasses;

b)* ...

c) informiert Betagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der Betreuten gefährdet erscheint;

d)* ...

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