Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.18 CH-SG

Art. 11 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - b) Mittel

III. Aufsicht
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Art. 11 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · b) Mittel

1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung

a) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin;

b) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen;

c) führt Kontrollen durch;

d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

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