381.18
CH-SG
Art. 11 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - b) Mittel
III. Aufsicht
Art. 11 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · b) Mittel
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung
a) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin;
b) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen;
c) führt Kontrollen durch;
d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.