381.18
CH-SG
Art. 10 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Behördliche Aufsicht a) Grundsatz
III. Aufsicht
Art. 10 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Behördliche Aufsicht a) Grundsatz
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung beaufsichtigt die privaten Einrichtungen und koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.
2. Er teilt das Ergebnis seiner Aufsichtstätigkeit der Trägerschaft der Einrichtung, der internen Aufsicht und der Standortgemeinde mit.