381.18
CH-SG
Art. 1 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Geltungsbereich
I. Allgemeines
Art. 1 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt für private Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, sechs oder mehr Betagte zur dauernden Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen.
2. Ausgenommen sind Einrichtungen, die mit einer politischen Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.