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381.18 CH-SG

Art. 1 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime - Geltungsbereich

I. Allgemeines
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Art. 1 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass gilt für private Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, sechs oder mehr Betagte zur dauernden Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen.

2. Ausgenommen sind Einrichtungen, die mit einer politischen Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime →

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