Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Dieser Erlass gilt für private Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, sechs oder mehr Betagte zur dauernden Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen.
2. Ausgenommen sind Einrichtungen, die mit einer politischen Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
1. Das Gesundheitsdepartement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die private Einrichtung die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen nach Art. 30 a des Sozialhilfegesetzes erfüllt.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
2. ...
1. Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung umfasst insbesondere Angaben über
a)* die Trägerschaft sowie Mitglieder des obersten Leitungsorgans;
b)* interne Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachliche Eignung;
c)* Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
d)* Betriebskonzept, das die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen sicherstellt;
e)* Personalien und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters sowie der Pflegedienstleiterin oder des Pflegedienstleiters;
f) Zahl der angebotenen Plätze;
g) Stellenplan;
h) Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;
i)* Voranschlag und Finanzplan für die nächsten drei Jahre.
2. Das Gesundheitsdepartement kann weitere Unterlagen verlangen.
1. Das Gesundheitsdepartement
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a)**\*** | sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen. Vorbehalten bleibt die Koordination nach [Art. 132](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/731.1/de/art132) ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_303826_2_5_c); | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | meldet der Standortgemeinde die Erteilung der Betriebsbewilligung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | meldet den Entzug der Betriebsbewilligung den Betagten, den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern und der Standortgemeinde. | | |
1. Das Gesundheitsdepartement entzieht die Betriebsbewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
1bis Es verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn das Wohl der betreuten Personen erheblich gefährdet erscheint.
2. ...
3. ...
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2. Das Verzeichnis ist öffentlich und enthält
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;
c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
1. Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Dienst für Pflege und Entwicklung unaufgefordert
a) Änderungen der Rechtsform, Trägerschaft, internen Aufsicht und Leitung;
b) Änderungen des Betriebskonzeptes;
c) besondere Vorkommnisse.
1. Die Leitung der Einrichtung stellt dem Dienst für Pflege und Entwicklung alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.
2. Das Verzeichnis enthält
a) Personalien;
b) Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
1. Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht und legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich fest.
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung beaufsichtigt die privaten Einrichtungen und koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.
2. Er teilt das Ergebnis seiner Aufsichtstätigkeit der Trägerschaft der Einrichtung, der internen Aufsicht und der Standortgemeinde mit.
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung
a) weist auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität hin;
b) kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen der Standortgemeinde einholen;
c) führt Kontrollen durch;
d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.
1. Der Dienst für Pflege und Entwicklung
a)* verfügt die Behebung von Mängeln. Vorbehalten sind der Entzug der Betriebsbewilligung und die sofortige Schliessung des Betriebs nach Art. 5 dieses Erlasses;
b)* ...
c) informiert Betagte, ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter und die Standortgemeinde, wenn das Wohl der Betreuten gefährdet erscheint;
d)* ...
1. Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen und ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept und über die interne und behördliche Aufsicht.
1. Die Verordnung über die privaten Alters- und Pflegeheime vom 23. August 1983 wird aufgehoben.
1. Bestehende Einrichtungen reichen dem Departement für Inneres und Militär bis 30. September 2004 das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses ein.
1. Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren, die am 31. Dezember 2024 beim Departement des Innern hängig sind, werden ab dem 1. Januar 2025 vom Gesundheitsdepartement weitergeführt.
1. Dieser Erlass wird ab 1. April 2004 angewendet.