381.12
CH-SG
Art. 9 Asylverordnung - Erbringung der Sozialhilfeleistungen
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde
Art. 9 Asylverordnung · Erbringung der Sozialhilfeleistungen
1. Die politische Gemeinde stellt die Betreuung und Unterbringung in individuellen Unterkünften oder in Kollektivunterkünften sicher.
2. Sie sorgt für eine nachhaltige Integration in Sprache, Gesellschaft und Beruf.
3. Sie kann Aufgaben der Betreuung, Integration und Unterbringung gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen oder mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen.