Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.12 CH-SG

Art. 9 Asylverordnung - Erbringung der Sozialhilfeleistungen

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Asylverordnung · Erbringung der Sozialhilfeleistungen

1. Die politische Gemeinde stellt die Betreuung und Unterbringung in individuellen Unterkünften oder in Kollektivunterkünften sicher.

2. Sie sorgt für eine nachhaltige Integration in Sprache, Gesellschaft und Beruf.

3. Sie kann Aufgaben der Betreuung, Integration und Unterbringung gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen oder mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen.

← Art. 8 Asylverordnung Geltungsbereich Art. 10 Asylverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →