381.12
CH-SG
Art. 8 Asylverordnung - Sozialhilfe
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde
Art. 8 Asylverordnung · Sozialhilfe
1. Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 für
a) unbegleitete minderjährige Asylsuchende;
b) Personen, denen mit Abschluss des Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt wurde; vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses;
c) Asylsuchende, die ihr nach Absprache mit der Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten im Einzelfall zugewiesen werden, insbesondere bei fortgeschrittener Integration.