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381.12 CH-SG

Art. 8 Asylverordnung - Sozialhilfe

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - b) Zuständigkeiten der politischen Gemeinde
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Art. 8 Asylverordnung · Sozialhilfe

1. Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 für

a) unbegleitete minderjährige Asylsuchende;

b) Personen, denen mit Abschluss des Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt wurde; vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses;

c) Asylsuchende, die ihr nach Absprache mit der Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten im Einzelfall zugewiesen werden, insbesondere bei fortgeschrittener Integration.

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