Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.12 CH-SG

Art. 6 Asylverordnung - Gemeinsame Bestimmungen

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Asylverordnung · Gemeinsame Bestimmungen

1. Schulpflichtige Kinder in kantonalen Kollektivunterkünften werden nach dem Lehrplan des Kantons St.Gallen gemäss einem vom Erziehungsrat erlassenen Schulkonzept unterrichtet.

2. Ausserhalb der Kollektivunterkunft erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleistungen nur, wenn

a) dies aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist;

b) er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat.

← Art. 5 Asylverordnung Geltungsbereich Art. 7 Asylverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →