381.12
CH-SG
Art. 6 Asylverordnung - Gemeinsame Bestimmungen
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
Art. 6 Asylverordnung · Gemeinsame Bestimmungen
1. Schulpflichtige Kinder in kantonalen Kollektivunterkünften werden nach dem Lehrplan des Kantons St.Gallen gemäss einem vom Erziehungsrat erlassenen Schulkonzept unterrichtet.
2. Ausserhalb der Kollektivunterkunft erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleistungen nur, wenn
a) dies aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist;
b) er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat.