Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.12 CH-SG

Art. 5 Asylverordnung - Nothilfe

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
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Art. 5 Asylverordnung · Nothilfe

1. Für Personen nach Art. 3 Bst. b dieses Erlasses leistet der Kanton Nothilfe in sachgemässer Anwendung von Art. 9b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 in Kollektivunterkünften mit Minimalstandards. Er richtet den Fokus der Betreuung auf die Vorbereitung einer Rückkehr in das Herkunftsland.

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