381.12
CH-SG
Art. 4 Asylverordnung - Sozialhilfe für Asylsuchende
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
Art. 4 Asylverordnung · Sozialhilfe für Asylsuchende
1. Der Kanton leistet Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter. Er macht die Bewohnenden mit den Grundzügen der schweizerischen Lebensverhältnisse und der deutschen Sprache vertraut und bereitet sie auf eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde vor.
2. Der Aufenthalt dauert bis zum rechtskräftigen Asylentscheid. Hat die Bewohnerin oder der Bewohner zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Integrationsreife für eine selbständige Lebensführung in einer Gemeinde, verbleibt sie oder er weiterhin in der Kollektivunterkunft, längstens bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten.