381.12
CH-SG
Art. 3 Asylverordnung - Grundsatz
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
Art. 3 Asylverordnung · Grundsatz
1. Der Kanton ist zuständig für
a) die Gewährung von Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren; ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende;
b) die Gewährung von Nothilfe für
1. Asylsuchende im Dublin-Verfahren, die der Bund dem Kanton zuweist;
2. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung oder deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde;
3. Asylsuchende mit Mehrfachgesuchen;
c) den Wegweisungsvollzug.