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381.12 CH-SG

Art. 3 Asylverordnung - Grundsatz

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - a) Zuständigkeiten des Kantons
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Art. 3 Asylverordnung · Grundsatz

1. Der Kanton ist zuständig für

a) die Gewährung von Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren; ausgenommen sind unbegleitete minderjährige Asylsuchende;

b) die Gewährung von Nothilfe für

1. Asylsuchende im Dublin-Verfahren, die der Bund dem Kanton zuweist;

2. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung oder deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde;

3. Asylsuchende mit Mehrfachgesuchen;

c) den Wegweisungsvollzug.

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