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Art. 23 Asylverordnung - Ausgestaltung der Videoüberwachung

l. Allgemeine Bestimmungen - 5. Videoüberwachung
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Art. 23 Asylverordnung · Ausgestaltung der Videoüberwachung

1. Die Videoüberwachung erfolgt in erkennbarer Weise. Auf dem Areal und in den Räumlichkeiten der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards machen Hinweistafeln oder Piktogramme auf den Einsatz der Videokameras aufmerksam.

2. Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.

3. Die Videoüberwachung wird nur durch Mitarbeitende der Kollektivunterkunft mit Minimalstandards sowie durch Personen, die vom Migrationsamt für Sicherheitsaufgaben beauftragt sind, eingesehen und ausgewertet. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

4. Die Aufzeichnungen werden nach 100 Tagen gelöscht.

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