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381.12 CH-SG

Art. 22 Asylverordnung - Videoüberwachung der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards

l. Allgemeine Bestimmungen - 5. Videoüberwachung
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Art. 22 Asylverordnung · Videoüberwachung der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards

1. Der Kanton überwacht das Areal der Kollektivunterkünfte mit Minimalstandards mit Videokameras.

2. Er kann die Gemeinschaftsräume dieser Unterkünfte mit Videokameras überwachen.

3. Die Videoüberwachung und -aufzeichnung dient zur

a) Sicherstellung des geordneten Betriebs;

b) Prävention von strafbaren Handlungen;

c) Identifikation von Personen.

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