Art. 21 Asylverordnung - Datenerhebung und Controlling
Art. 21 Asylverordnung · Datenerhebung und Controlling
1. Das Migrationsamt, die politischen Gemeinden, die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten sowie von diesen beauftragte Dritte erheben die Daten und Führungszahlen, die für die Aufgabenerfüllung sowie für die Steuerung von Aufwand und Ertrag im Asylbereich notwendig sind.
2. Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten und beauftragte Dritte stellen dem Kanton den Revisionsbericht und die Jahresrechnung zu. Aus diesen sind ersichtlich
a) Einnahmen im Asyl- und Flüchtlingsbereich einschliesslich der Auflösung von Rückstellungen;
b) Ausgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich, aufgegliedert in Beiträge an Gemeinden und beauftragte Dritte, Verwaltungskosten, Projektkosten, Bildung Rückstellungen und übrige Ausgaben;
c) Rückstellungen im Asyl- und Flüchtlingsbereich sowie die Veränderungen zum Vorjahr.
3. Die zuständigen Gemeindebehörden oder beauftragte Dritte gewähren dem Kanton auf Anfrage Einsicht in die Buchhaltung und erteilen die erforderlichen Auskünfte.