Art. 19 Asylverordnung - Aufsicht und Revision a) auf Gemeindeebene
Art. 19 Asylverordnung · Aufsicht und Revision a) auf Gemeindeebene
1. Die Aufsicht über die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge liegt bei den Prüfungsorganen der politischen Gemeinden. Diese bestätigen, ergänzend zur Prüfung der Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge.
2. Beauftragte Dritte lassen ihre Jahresrechnung im Sinn einer eingeschränkten Revision prüfen. Für Jahresrechnungen von beauftragten Dritten mit jährlichen Beiträgen von über 20 Mio. Franken wird eine ordentliche Revision oder eine Abschlussprüfung nach den Schweizer Prüfungsstandards durchgeführt. Die Prüfungsorgane der beauftragten Dritten bestätigen, ergänzend zur Prüfung der Jahresrechnung, die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Beiträge.
3. Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bestätigt gegenüber dem Kanton die zweckgemässe Verwendung der Pauschalabgeltungen durch die politischen Gemeinden.