381.12
CH-SG
Art. 18 Asylverordnung - b) Auszahlung
l. Allgemeine Bestimmungen - 4. Finanzierung und Controlling
Art. 18 Asylverordnung · b) Auszahlung
1. Das Migrationsamt überweist die Pauschalabgeltungen des Bundes für Personen nach Art. 8 dieses Erlasses innert zwanzig Tagen nach Erhalt an die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten.
2. Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten überweist den zuständigen politischen Gemeinden die auf diese entfallenden Anteile.