381.12
CH-SG
Art. 17 Asylverordnung - Pauschalabgeltungen des Bundes a) Grundsatz
l. Allgemeine Bestimmungen - 4. Finanzierung und Controlling
Art. 17 Asylverordnung · Pauschalabgeltungen des Bundes a) Grundsatz
1. Der Kanton und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten haben Anspruch auf die jeweilige Pauschalabgeltung, die der Bund nach Art. 88 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 für jene Personen ausrichtet, für die sie nach Art. 3 und 8 dieses Erlasses zuständig sind.
2. Nicht personenbezogene Pauschalabgeltungen des Bundes verbleiben beim Kanton.