Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.12 CH-SG

Art. 16 Asylverordnung - Verfahren

l. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zuweisungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Asylverordnung · Verfahren

1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bleiberechts nach Art. 8 Bst. b dieses Erlasses

a) bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten innert zehn Arbeitstagen die Zuweisungsgemeinde;

b) weist das Migrationsamt die betreffende Person innert zwei Monaten der Zuweisungsgemeinde zu.

2. Bezeichnet die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten nicht innert zehn Arbeitstagen eine Zuweisungsgemeinde, erfolgt die Zuweisung an die politische Gemeinde mit der grössten negativen Differenz zwischen Soll-Bestand und effektiv gemeldeten Personen nach Art. 14 Abs. 1 dieses Erlasses.

3. Migrationsamt und Vollzugsstelle berücksichtigen

a) die Zuweisungsquote nach Massgabe von Art. 14 und 15 dieses Erlasses;

b) die familiären Verhältnisse der zuzuweisenden Personen;

c) ausnahmsweise ausserordentliche medizinische Anforderungen der zuzuweisenden Personen.

4. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden unmittelbar ab dem Bundesasylzentrum jener Gemeinde zugewiesen, in der die Vollzugsstelle der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten die entsprechende Kollektivunterkunft führt.

← Art. 15 Asylverordnung Geltungsbereich Art. 17 Asylverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →