381.12
CH-SG
Art. 14 Asylverordnung - Zuweisungsquote a) Soll-Bestand
l. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zuweisungsverfahren
Art. 14 Asylverordnung · Zuweisungsquote a) Soll-Bestand
1. Der Soll-Bestand der politischen Gemeinde umfasst
a) die Asylsuchenden nach Art. 8 Bst. a und c dieses Erlasses;
b) die Personen nach Art. 8 Bst. b dieses Erlasses für die Dauer, während der die Pauschalabgeltungen des Bundes für sie ausgerichtet werden.
2. Er entspricht dem prozentualen Verhältnis der Einwohnerzahl der politischen Gemeinde an der Einwohnerzahl des Kantons zur Gesamtzahl der im Kanton gemeldeten Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
3. Der Standortgemeinde einer Kollektivunterkunft des Kantons oder der Gemeinden werden 40 Prozent der in der Kollektivunterkunft zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze, höchstens 60 Personen, an den Soll-Bestand angerechnet.