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381.12 CH-SG

Art. 13 Asylverordnung - Grundsatz

l. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zuweisungsverfahren
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Art. 13 Asylverordnung · Grundsatz

1. Das Migrationsamt weist Personen im Sinn von Art. 8 dieses Erlasses einer politischen Gemeinde zu.

2. Die Stadt Altstätten als Standortgemeinde eines Bundesasylzentrums wird von der Zuweisung ausgenommen.

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