Art. 12 Asylverordnung - Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter
Art. 12 Asylverordnung · Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten legen gemeinsam Konzepte für den Betrieb der Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter fest.
2. Diese enthalten insbesondere
a) Integrationsziele und -vorgaben;
b) Massnahmen zur Sensibilisierung der Bewohnerinnen und Bewohner für die Integration, namentlich durch einen Integrationsplan und eine periodische Überprüfung des Integrationsstandes;
c) Beschulung der schulpflichtigen Kinder;
d) Unterricht für Erwachsene;
e) Bereitstellung von Angeboten an Integrationskursen;
f) Art und Umfang von Beschäftigungen in den Kollektivunterkünften und Freizeitaktivitäten;
g) medizinische Grundversorgung und Therapien;
h) Grundsätze der Hausordnung.