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381.12 CH-SG

Art. 12 Asylverordnung - Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - c) Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden
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Art. 12 Asylverordnung · Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten legen gemeinsam Konzepte für den Betrieb der Kollektivunterkünfte mit Integrationscharakter fest.

2. Diese enthalten insbesondere

a) Integrationsziele und -vorgaben;

b) Massnahmen zur Sensibilisierung der Bewohnerinnen und Bewohner für die Integration, namentlich durch einen Integrationsplan und eine periodische Überprüfung des Integrationsstandes;

c) Beschulung der schulpflichtigen Kinder;

d) Unterricht für Erwachsene;

e) Bereitstellung von Angeboten an Integrationskursen;

f) Art und Umfang von Beschäftigungen in den Kollektivunterkünften und Freizeitaktivitäten;

g) medizinische Grundversorgung und Therapien;

h) Grundsätze der Hausordnung.

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