Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.12 CH-SG

Art. 11 Asylverordnung - Personendaten

l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - c) Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Asylverordnung · Personendaten

1. Der Kanton stellt der von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bezeichneten Vollzugsstelle sowie den politischen Gemeinden, denen er Personen zuweist, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten unentgeltlich und nach Massgabe von Art. 96 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zur Verfügung.

2. Die Stellen, denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung Personendaten übermittelt werden, halten die Datenschutzbestimmungen von Art. 96 ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 ein.

← Art. 10 Asylverordnung Geltungsbereich Art. 12 Asylverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →