381.12
CH-SG
Art. 11 Asylverordnung - Personendaten
l. Allgemeine Bestimmungen - 2. Zuständigkeiten und Verfahren - c) Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden
Art. 11 Asylverordnung · Personendaten
1. Der Kanton stellt der von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten bezeichneten Vollzugsstelle sowie den politischen Gemeinden, denen er Personen zuweist, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten unentgeltlich und nach Massgabe von Art. 96 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zur Verfügung.
2. Die Stellen, denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung Personendaten übermittelt werden, halten die Datenschutzbestimmungen von Art. 96 ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 ein.