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381.11 VGE CH-SG

Art. 9 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - b) Ausübung

II. Aufsicht
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Art. 9 VGE · b) Ausübung

1. Das Amt für Soziales kann

a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;

b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen;

c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

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