381.11
VGE
CH-SG
Art. 9 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - b) Ausübung
II. Aufsicht
Art. 9 VGE · b) Ausübung
1. Das Amt für Soziales kann
a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;
b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen;
c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.