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381.11 VGE CH-SG

Art. 8 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit

II. Aufsicht
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Art. 8 VGE · Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit

1. Das Amt für Soziales

a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;

c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.

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