381.11
VGE
CH-SG
Art. 8 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit
II. Aufsicht
Art. 8 VGE · Behördliche Aufsicht a) Zuständigkeit
1. Das Amt für Soziales
a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;
c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.