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381.11 VGE CH-SG

Art. 6 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Meldepflicht

II. Aufsicht
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Art. 6 VGE · Meldepflicht

1. Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales

a) Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von Mitgliedern der operativen Leitung;

b) Änderungen des Betriebskonzeptes;

c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.

2. Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.

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