381.11
VGE
CH-SG
Art. 5 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Verzeichnis
I. Betriebsbewilligung
Art. 5 VGE · Verzeichnis
1. Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2. Das Verzeichnis enthält
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen Leitung;
c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.