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381.11 VGE CH-SG

Art. 5 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Verzeichnis

I. Betriebsbewilligung
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Art. 5 VGE · Verzeichnis

1. Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.

2. Das Verzeichnis enthält

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen Leitung;

c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.

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