381.11
VGE
CH-SG
Art. 4 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Entzug
I. Betriebsbewilligung
Art. 4 VGE · Entzug
1. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.