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381.11 VGE CH-SG

Art. 4 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Entzug

I. Betriebsbewilligung
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Art. 4 VGE · Entzug

1. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;

b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;

c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

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