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381.11 VGE CH-SG

Art. 3 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Koordination

I. Betriebsbewilligung
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Art. 3 VGE · Koordination

1. Das Departement des Innern

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen;

b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;

c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

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