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381.11 VGE CH-SG

Art. 10 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - c) Massnahmen

II. Aufsicht
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Art. 10 VGE · c) Massnahmen

1. Das Amt für Soziales kann

a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;

b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;

c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;

d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug ist.

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