381.11
VGE
CH-SG
Art. 10 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - c) Massnahmen
II. Aufsicht
Art. 10 VGE · c) Massnahmen
1. Das Amt für Soziales kann
a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;
c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;
d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug ist.