381.11
VGE
CH-SG
Art. 1 Verordnung über gemischte Einrichtungen (VGE) - Voraussetzungen
I. Betriebsbewilligung
Art. 1 VGE · Voraussetzungen
1. Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
2. Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Aufsicht erlassen.