381.1
SHG
CH-SG
Art. 9c Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Zuständigkeit
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9c SHG · b) Zuständigkeit
1. Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn
a)* die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, auszurichten ist und
b) die Unterstützungskosten Fr. 500.- übersteigen.
2. Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen.
a)* ...
b)* ...