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381.1 SHG CH-SG

Art. 9c Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Zuständigkeit

II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
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Art. 9c SHG · b) Zuständigkeit

1. Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn

a)* die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, auszurichten ist und

b) die Unterstützungskosten Fr. 500.- übersteigen.

2. Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen.

a)* ...

b)* ...

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