381.1
SHG
CH-SG
Art. 9b Sozialhilfegesetz (SHG) - Nothilfe a) Anspruch und Umfang
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9b SHG · Nothilfe a) Anspruch und Umfang
1. Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die
a) keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und
b) während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und
c) keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten.
2. Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.