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381.1 SHG CH-SG

Art. 9a Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Ausnahmen

II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
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Art. 9a SHG · b) Ausnahmen

1. Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach diesem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.

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