381.1
SHG
CH-SG
Art. 9a Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Ausnahmen
II. Persönliche Sozialhilfe - 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9a SHG · b) Ausnahmen
1. Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach diesem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.