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381.1 SHG CH-SG

Art. 8b Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Bekanntgabe von Personendaten

II. Persönliche Sozialhilfe - 2. Betreuende Sozialhilfe
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Art. 8b SHG · b) Bekanntgabe von Personendaten

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn

a)* die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind und

b) die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu fördern, und

c) der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

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