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381.1 SHG CH-SG

Art. 7 Sozialhilfegesetz (SHG) - Grundsatz

II. Persönliche Sozialhilfe - 2. Betreuende Sozialhilfe
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Art. 7 SHG · Grundsatz

1. Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter

a)* der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder

b)* eine persönliche Notlage beheben kann.

2. Betreuende Sozialhilfe wird unabhängig vom Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe oder Nothilfe erbracht.

3. Art und Umfang der betreuenden Sozialhilfe werden im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person festgelegt. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen der betreuenden Sozialhilfe aufgrund besonderer Bestimmungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ABV.2010.1 · sg (Art. 7 SHG)
Advance Maintenance Payments Retroactivity Due to Lack of Municipal Notification
Cited in reasoning regarding the provision of care assistance.