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381.1 SHG CH-SG

Art. 57 Sozialhilfegesetz (SHG) - b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 57 SHG · b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung

1. Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994 in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhilfegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.

2. Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.

3. Ein Verzugszins wird nicht erhoben.

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