Art. 45f Sozialhilfegesetz (SHG) - Vereinbarung
Art. 45f SHG · Vereinbarung
1. Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts schliessen die Regierung und der Verband St.Galler Gemeindepräsidien eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere festgelegt
a) grundlegende Kriterien, die Angebote erfüllen müssen, damit sie mit den Integrationspauschalen finanziert werden können;
b) Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere
1. Verteilschlüssel für die Zuweisung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden sowie Auszahlungsmodalitäten;
2. Anrechenbarkeit von Kosten für die durchgehende Fallführung;
3. Massnahmen bei nicht korrekter Mittelverwendung durch die politischen Gemeinden;
c) Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
d) Vorgaben für die Berichterstattung der politischen Gemeinden über die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die zuständige Stelle des Kantons;
e) Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Mittelverwendung durch das zuständige Departement;
f) soweit erforderlich Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom bisherigen Finanzierungssystem für die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen zum Finanzierungssystem nach Art. 45a ff. dieses Erlasses.
2. Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.