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381.1 SHG CH-SG

Art. 45e Sozialhilfegesetz (SHG) - b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel

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Art. 45e SHG · b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel

1. Durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Kanton zurückerstattet. Sie stehen in den Folgejahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben vollumfänglich sämtlichen politischen Gemeinden zur Verfügung, gemäss deren jeweiligem Anteil an den zuzuweisenden Mitteln.

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