Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 45d Sozialhilfegesetz (SHG) - Verwendung der Mittel a) durchgehende Fallführung

IVbis. Weitere Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45d SHG · Verwendung der Mittel a) durchgehende Fallführung

1. Ein Teil der Mittel kann zur Deckung der Kosten für die durchgehende Fallführung verwendet werden.

← Art. 45c SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 45e SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →