Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 45c Sozialhilfegesetz (SHG) - c) zuständiges Departement

IVbis. Weitere Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45c SHG · c) zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für

a) die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zuweisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge je politischer Gemeinde;

b) die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;

c) die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an den Bund.

2. Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.

← Art. 45bis SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 45d SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →