Art. 45c Sozialhilfegesetz (SHG) - c) zuständiges Departement
Art. 45c SHG · c) zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für
a) die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zuweisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge je politischer Gemeinde;
b) die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
c) die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an den Bund.
2. Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.