Art. 45b Sozialhilfegesetz (SHG) - b) politische Gemeinden
Art. 45b SHG · b) politische Gemeinden
1. Die politischen Gemeinden sind insbesondere zuständig für
a) die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
b) die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an die zuständige Stelle des Kantons.
2. Sie stellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Personen nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 eine durchgehende Fallführung, in der Regel gestützt auf einen individuellen Integrationsplan, sicher.
3. Sie beachten bei der Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen die Vorgaben der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese im Rahmen der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, anwendbar sind.