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381.1 SHG CH-SG

Art. 45a Sozialhilfegesetz (SHG) - Integrationspauschalen a) Grundsatz

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Art. 45a SHG · Integrationspauschalen a) Grundsatz

1. Der Kanton und die politischen Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Sinn der Grundsätze der Integrationsförderung für einen möglichst zielgruppenspezifischen und wirkungsvollen Einsatz der Integrationspauschalen, die der Bund nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ausrichtet.

2. Die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, liegt bei den politischen Gemeinden.

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