381.1
SHG
CH-SG
Art. 45 Sozialhilfegesetz (SHG) - d) Verordnungsvorschriften
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 45 SHG · d) Verordnungsvorschriften
1. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere
a) Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;
b)* Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Kanton oder von politischen Gemeinden geführt werden;
c) Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien;
d) Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen.