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381.1 SHG CH-SG

Art. 45 Sozialhilfegesetz (SHG) - d) Verordnungsvorschriften

IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
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Art. 45 SHG · d) Verordnungsvorschriften

1. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere

a) Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;

b)* Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Kanton oder von politischen Gemeinden geführt werden;

c) Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien;

d) Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen.

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