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381.1 SHG CH-SG

Art. 43a Sozialhilfegesetz (SHG) - 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige

IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
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Art. 43a SHG · 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige

1. Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige nach Art. 40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufenthaltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.

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