381.1
SHG
CH-SG
Art. 43a Sozialhilfegesetz (SHG) - 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 43a SHG · 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige
1. Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige nach Art. 40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufenthaltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.