Art. 43 Sozialhilfegesetz (SHG) - d) Kostenträger 1. Grundsatz
Art. 43 SHG · d) Kostenträger 1. Grundsatz
1. Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim
a)* zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie und nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE[35], wenn diese nicht leistungsfähig sind.
2. Der Kanton trägt einen Drittel der pauschalierten Leistungsabgeltung oder den verbleibenden Betrag der effektiven Leistungsabgeltung einschliesslich eines allfälligen Defizits.
3. Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung[36].