381.1
SHG
CH-SG
Art. 42b Sozialhilfegesetz (SHG) - 2. Schwankungsfonds
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 42b SHG · 2. Schwankungsfonds
1. Private Kinder- und Jugendheime errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.
2. Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Die Regierung legt durch Verordnung die erforderliche Deckung sowie die höchstens zulässige Zuweisung von Überschüssen fest.
3. Wird eine Leistungsvereinbarung nicht verlängert oder erneuert, fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.