381.1
SHG
CH-SG
Art. 40d Sozialhilfegesetz (SHG) - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE a) Beitragsberechtigung
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 40d SHG · Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE a) Beitragsberechtigung
1. Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als beitragsberechtigt, wenn sie
a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;
b) über eine Bewilligung für Heimpflege nach der eidgenössischen Pflegekinderverordnung verfügen;
c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.
2. Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.