Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
381.1 SHG CH-SG

Art. 40d Sozialhilfegesetz (SHG) - Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE a) Beitragsberechtigung

IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40d SHG · Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE a) Beitragsberechtigung

1. Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als beitragsberechtigt, wenn sie

a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;

b) über eine Bewilligung für Heimpflege nach der eidgenössischen Pflegekinderverordnung verfügen;

c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.

2. Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.

← Art. 40c SHG Sozialhilfegesetz (SHG) - Geltungsbereich Art. 41 SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →