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381.1 SHG CH-SG

Art. 40c Sozialhilfegesetz (SHG) - b) anrechenbare Kosten

IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
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Art. 40c SHG · b) anrechenbare Kosten

1. Anrechenbar sind Kosten

a) für Unterkunft und Verpflegung;

b) für Betreuung;

c) für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familienpflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Die politischen Gemeinden werden angehört.

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