381.1
SHG
CH-SG
Art. 40b Sozialhilfegesetz (SHG) - Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE a) Zuständigkeit
IV. Staatsbeiträge - 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 40b SHG · Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE a) Zuständigkeit
1. Die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjährigen entscheidet über den Antrag auf Finanzierung der Unterbringung nach Art. 40a dieses Erlasses.
2. Sie trägt die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrechtlich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.
3. Die Kosten werden bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung getragen, wenn die Unterbringung vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ist und ein Ausbildungsabschluss absehbar ist.
4. Die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
EL.2018.14 · sg (Art. 40b Abs. 4 SHG)
Mother-Child Home Benefit Calculation Appeal
This provision was referenced to support the argument that parents can be obligated to contribute to the costs paid by the municipality for children in homes.